Auf unser Halbjahres-Update zum THEMEN-Portfolio hin erreichten uns Zuschriften, die vermutlich mehr Leser, Investoren und unsere Community hier beschäftigt, als sich dann doch melden. Es wurde die Sichtweise vertreten, ab einem gewissen Depotvolumen stelle sich beim Rebalancing ja auch das Thema Steuern – und im Zusammenspiel mit der Vorabpauschale werde das schwer kalkulierbar. Ob wir dazu einmal grundsätzlich etwas sagen könnten.

Können wir. Und es lohnt sich, weil die Antwort in eine andere Richtung führt, als die Frage vermuten lässt.

Warum überhaupt Steuer entsteht

Ein Modellportfolio besteht aus mehreren Einzelfonds, die sich unterschiedlich entwickeln. Dadurch weicht die Zusammensetzung mit der Zeit von der ursprünglich gewählten Gewichtung ab. Wer der depotführenden Bank vorab einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, lässt die Zielgewichtung automatisch wiederherstellen – und zwar durch Käufe und Verkäufe. Einen anderen Weg gibt es technisch nicht.

Genau hier setzt die Frage an. Jeder Verkauf ist eine Realisierung, auch wenn das Geld unmittelbar wieder angelegt wird. Erschwerend kommt das FIFO-Prinzip hinzu: Verkauft werden immer zuerst die ältesten Anteile, also ausgerechnet jene mit den höchsten Buchgewinnen. Bei einem Portfolio, das seit der Corona-Zeit läuft, sind das Anteile mit sechs Jahren Wertzuwachs.

Zwei Punkte fallen dabei weg, die man vielleicht erwarten würde. Die Transaktionskosten sind in der Pauschale bereits enthalten und spielen keine Rolle. Und ein Ausweichen auf ein Vermögensverwaltungsmandat hilft nicht – auch dort löst jede Umschichtung dieselbe Abgeltungsteuer aus. Steuerfrei umschichten lässt sich nur innerhalb eines Versicherungsmantels, und der kostet an anderer Stelle. Es bleibt also genau ein Reibungspunkt: die Steuer.

Die Größenordnung

Rechnen wir es an einem Beispiel durch. Angenommen, ein Depot von 250.000 Euro wird zur Jahresmitte zurückgesetzt, und die Spreizung der zehn Themen liegt – wie in diesem Jahr – zwischen sieben und gut fünfzehn Prozent. Dann müssen rund zwölf Prozent des Depots bewegt werden, also etwa 30.000 Euro. Nehmen wir weiter an, die Hälfte davon ist Buchgewinn: 15.000 Euro werden realisiert.

Davon bleiben bei Aktienfonds dank der Teilfreistellung dreißig Prozent steuerfrei. Es verbleiben 10.500 Euro, abzüglich des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro also 9.500 Euro. Bei 26,375 Prozent – Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer – ergibt das rund 2.500 Euro Steuer. Bezogen auf das Depot ist das etwa ein Prozent.

Die Teilfreistellung verdient dabei mehr Aufmerksamkeit, als sie üblicherweise bekommt. Sie senkt die effektive Belastung auf Gewinne aus Aktienfonds von 26,4 auf rund 18,5 Prozent. Bei Immobilienfonds sind es sogar sechzig Prozent Freistellung, bei Mischfonds fünfzehn. Wer mit dem vollen Steuersatz rechnet, überschätzt seine Belastung deutlich.

Die Investoren die sich bei uns mit dieser Frage meldeten haben mit ihrer Beobachtung dennoch recht: Der Sparerpauschbetrag verpufft mit wachsendem Volumen. Bei 250.000 Euro macht er noch gut zehn Prozent des steuerpflichtigen Betrags aus, bei einer Million kaum noch etwas. Die Belastung nähert sich dann den vollen 18,5 Prozent des realisierten Gewinns.

Der entscheidende Gedanke

Und hier kommt der Punkt, der die ganze Sache in ein anderes Licht rückt. Diese 2.500 Euro sind kein Verlust. Sie wären beim späteren Verkauf ohnehin fällig geworden – irgendwann muss jeder Buchgewinn versteuert werden, sofern man die Anteile nicht bis ans Lebensende hält oder ins Ausland wegzieht. Das Rebalancing verursacht also keine zusätzliche Steuer. Es verlagert sie nur nach vorn.

Was tatsächlich verloren geht, ist der Zinseszins auf den Betrag, der früher abfließt als nötig. Und dieser Effekt ist überraschend klein. Bei sechs Prozent Rendite und einem Verkauf nach zehn Jahren wäre aus den 2.500 Euro rund 4.500 Euro geworden; nach Steuern auf diesen Zuwachs bleibt ein Nachteil von etwa 1.600 Euro. Auf ein Depot von 250.000 Euro sind das 0,65 Prozent – über zehn Jahre, also rund 0,07 Prozent im Jahr.

Sieben Hundertstel eines Prozentpunkts jährlich. Das ist der wahre Preis des Rebalancings.

Was auf der anderen Seite steht

Dem gegenüber steht, was passiert, wenn man nichts tut. Ein Themeninvestment, das von zehn auf fünfzehn Prozent im Depotgewicht gewachsen ist, kostet bei einem Rückschlag von vierzig Prozent nicht vier, sondern sechs Prozent des Depots. Bei zwanzig Prozent Gewicht sind es acht. Und Rückschläge dieser Größenordnung sind bei ausgeprägten Wachstumsthemen keineswegs exotisch – wer die Jahre 2000 bis 2002 oder 2022 im Gedächtnis hat, weiß das.

Der Vergleich fällt damit eindeutig aus: Ein Zehntelprozent pro Jahr steht gegen mehrere Prozentpunkte Risiko. Die Frage lautet also nicht, ob Steuer anfällt – sie fällt an. Sie lautet, ob man bereit ist, für einen sehr kleinen steuerlichen Nachteil eine deutlich kontrolliertere Risikostruktur zu kaufen.

Hinzu kommt ein Aspekt, der in diesem Jahr besonders schwer wiegt. Digitale Infrastruktur, Energie und Künstliche Intelligenz sind in unserem Portfolio drei getrennte Themen – im Kern folgen sie aber einer einzigen Erzählung, dem Investitionszyklus rund um Künstliche Intelligenz. Lässt man alle drei ungebremst laufen, hält man kein Zehn-Themen-Portfolio mehr, sondern eine große Wette auf ein einziges Makrothema. Genau das sollte die Gleichgewichtung verhindern.

Die Vorabpauschale

Bleibt der zweite Teil der Frage. Die Vorabpauschale wirkt unberechenbar, weil sie spät bekanntgegeben und noch später abgebucht wird. Die Formel selbst steht allerdings seit 2018 unverändert fest.

Sie funktioniert so: Die Deutsche Bundesbank ermittelt zum ersten Börsentag des Jahres einen Basiszins, den das Bundesfinanzministerium anschließend bekanntgibt. Für 2026 liegt er bei 3,20 Prozent. Siebzig Prozent davon ergeben den Basisertrag, also 2,24 Prozent des Fondswerts zum Jahresanfang. Bei einem thesaurierenden Aktienfonds im Wert von 100.000 Euro sind das 2.240 Euro. Nach dreißig Prozent Teilfreistellung verbleiben 1.568 Euro, darauf 26,375 Prozent Steuer – rund 414 Euro. Als Faustformel: etwa 41 Euro je 10.000 Euro Fondsvermögen. Fällig wird der Betrag am ersten Werktag des Folgejahres, für 2026 also Anfang Januar 2027.

Warum das Ganze so schwankend wirkt, zeigt der Rückblick. In den Jahren 2021 und 2022 war der Basiszins negativ, es fiel keine Vorabpauschale an. Seit 2023 bewegt er sich zwischen 2,29 und 3,20 Prozent, mit einem deutlichen Sprung ins laufende Jahr. Wer 500.000 Euro thesaurierend hält, zahlt Anfang 2027 rund 2.070 Euro statt 1.635 Euro im Vorjahr.

 

Drei Punkte entschärfen die Sache erheblich, und sie sind wenig bekannt

Erstens wird die Vorabpauschale beim späteren Verkauf angerechnet. Jeder gezahlte Betrag mindert den dann steuerpflichtigen Gewinn. Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn addieren sich also nicht – es handelt sich, wie beim Rebalancing, um eine Vorverlagerung und nicht um eine Zusatzbelastung. Wer über Jahre Vorabpauschale gezahlt hat und dann umschichtet, zahlt beim Umschichten entsprechend weniger.

Zweitens ist sie gedeckelt. Sie kann nie höher ausfallen als die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im betreffenden Kalenderjahr. Fällt der Fonds, beträgt sie null. Sie trifft also nie in einem schlechten Jahr zu.

Drittens kürzen Ausschüttungen sie. Ausgeschüttete Erträge werden vom Basisertrag abgezogen. Wer über dem Basisertrag ausschüttet, zahlt gar keine Vorabpauschale mehr – man versteuert dann eben die Ausschüttung. Das ist kein Steuervorteil, macht den Januar aber planbar.

Und noch etwas: Die Vorabpauschale bemisst sich am Fondswert zum Jahresanfang, nicht an den Anschaffungskosten. Ein Rebalancing ändert an ihrer Höhe deshalb nichts. Die beiden Themen, nach deren Zusammenspiel der Leser fragt, berühren sich an genau einer Stelle – der Anrechnung. Ansonsten laufen sie unabhängig nebeneinander her.

Drei praktische Hinweise

Erstens der Freistellungsauftrag. Da das Rebalancing über An- und Verkäufe umgesetzt wird, sollte er ausreichend hoch und sinnvoll auf die Banken verteilt sein. Wer mehrere Depots führt, verschenkt hier regelmäßig Freibetrag.

Zweitens die Verlustverrechnung. Sollen ohnehin Verluste realisiert werden, gehört das ins selbe Kalenderjahr wie die Gewinne; die Bank verrechnet dann automatisch. Bei mehreren Depots ist die Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember zu beantragen – eine harte Frist, die jedes Jahr Geld kostet.

Drittens die Januar-Liquidität. Die Vorabpauschale wird vom Verrechnungskonto abgebucht. Ist dort kein Guthaben, entsteht unnötiger Ärger.

Und die andere Seite der Medaille

Ehrlich bleibt die Gegenrichtung, die wir schon im Halbjahres-Update angesprochen haben: Wer Gewinner beschneidet, gibt mögliche weitere Aufwärtsdynamik ab. Ein Thema, das eben noch lief, kann durchaus weiterlaufen. Rebalancing ist keine Prognose und kein Renditeturbo.

Es ist eine bewusste Entscheidung für Struktur und Risikokontrolle – und die Bereitschaft, ein Stück Momentum gegen Disziplin zu tauschen. Die Steuer ist dabei ein Argument, das ernst genommen, aber nicht überschätzt werden sollte. Wer das Rebalancing aus steuerlichen Gründen ganz unterlässt, lässt am Ende die Steuer über sein Risikoprofil entscheiden. Und das war selten eine gute Idee.

 

 

Wichtig: FundsMarket ist ein reines Ausführungsgeschäft (Execution-Only) für Selbstentscheider. Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung sowie keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf einzelner Fonds oder des Modellportfolios dar. Wir sind weder Steuerberater noch zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt und erbringen keine steuerliche Beratung. Die vorstehenden Ausführungen geben allgemeine Informationen zur gesetzlichen Systematik wieder und sind bewusst vereinfacht. Ob und wie sich die geschilderten Punkte auf Ihre persönliche Situation auswirken, hängt von Umständen ab, die wir nicht kennen und nicht prüfen – etwa Ihrem Wohnsitz, Ihrer Veranlagungsart, bestehenden Verlustvorträgen oder einer Kirchensteuerpflicht. Für die Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Rechtsstand August 2026; Steuerrecht und Verwaltungsauffassung können sich ändern, auch rückwirkend. Sämtliche Zahlenangaben sind Modellrechnungen zur Veranschaulichung, gerundet und ohne Kirchensteuer. Die unterstellten Annahmen (sechs Prozent Rendite jährlich, Verkauf nach zehn Jahren, Rückschlag von vierzig Prozent) sind frei gewählt und keine Prognose. Angaben zur bisherigen Wertentwicklung sind kein verlässlicher Indikator für die Zukunft. Kurse können steigen und fallen; Verluste bis hin zum Totalverlust einzelner Positionen sind möglich.