Es folgt eine Schlußbewertung zu den beiden Beiträgen
Zu spät für ein Konto außerhalb der EU – danke für nichts
und
Kapitalverkehrsfreiheit? Diese Tür hat der EuGH 2006 zugemacht
Artikel 21c aus den beiden vorangegangenen Beiträgen ist leider kein Einzelfall. Seit Jahren entsteht eine Reihe von Vorschriften nach demselben Muster: Die Pflicht trifft den Anbieter, die Wirkung den Bürger, und einen Adressaten für Widerspruch gibt es nicht. Niemand prüft, was die Summe ergibt. Wer die Regelung zum Auslandskonto für sich betrachtet, hält sie für einen bedauerlichen Kollateralschaden. Wer sie neben fünf andere legt, sieht ein Verfahren.
Das Bauprinzip
Fünf Merkmale kehren immer wieder:
Erstens: Reguliert wird der Anbieter, nicht der Bürger. Damit existiert keine Verbotsnorm, gegen die jemand vorgehen könnte. Der Betroffene ist nicht Adressat – er ist Nebenwirkung.
Zweitens: Es gibt keinen Rechtsweg. Kein Bescheid, kein Verwaltungsakt, kein Gegner. Was ankommt, ist die privatrechtliche Entscheidung eines Unternehmens, das sich der Vorschrift beugt.
Drittens: Die Legitimation lautet Sicherheit oder Schutz. Geldwäsche, Terrorfinanzierung, Anlegerschutz, Finanzstabilität. Rahmungen, die die normale Abwägung außer Kraft setzen – die Politikwissenschaft nennt das seit den Neunzigern Versicherheitlichung, und sie beschreibt damit keine Verschwörung, sondern eine Rhetorik mit vorhersagbarer Wirkung.
Viertens: Die Schwellenwerte erfassen den Alltag. Wer eine Bagatellgrenze sucht, findet meist keine oder eine, die so niedrig liegt, dass sie nichts ausschließt.
Fünftens: Die Wirkung wird nicht zum Maßstab gemacht. Es gibt Zielbeschreibungen und Erfüllungsaufwand. Wo Wirksamkeit gemessen wird, folgt aus schwachen Ergebnissen keine Korrektur, sondern die nächste Verschärfung.
Der Katalog
Mit ein wenig Recherche habe ich diese realen Fälle aus meinem beruflichen Berateralltag gefunden und ich bin mir sicher, es gibt noch weitaus mehr nach dem gleichen Muster:
PRIIPs-Verordnung, anwendbar seit dem 1. Januar 2018. Anbieter von verpackten Anlageprodukten müssen ein Basisinformationsblatt in EU-Format liefern. US-Fondsgesellschaften tun das nicht. Seither sind in den USA aufgelegte ETFs für europäische Privatanleger faktisch nicht mehr erwerbbar. Ein Verbot wurde nie ausgesprochen. Begründet wurde es mit Anlegerschutz.
DAC7, in Deutschland umgesetzt durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, seit 2023. Plattformbetreiber melden Verkäufer ab 30 Transaktionen oder 2.000 Euro Jahresumsatz an die Finanzverwaltung. Die Pflicht liegt bei der Plattform, die Meldung betrifft den Nutzer. Wer den Keller für ebay leerräumt, wird erfasst. Seit dem 1. Januar 2026 zieht DAC8 mit Kryptowerten nach.
Geldtransferverordnung, anwendbar seit dem 30. Dezember 2024. Kryptotransfers unterliegen einer Identifizierungspflicht ohne Bagatellgrenze; bei Transaktionen mit selbstverwahrten Wallets kommt ab 1.000 Euro eine zusätzliche Verifikation hinzu. Adressat ist der Dienstleister. Ergebnis ist das Ende anonymer Transaktionen in der Breite.
MiCA-Verordnung, anwendbar seit dem 30. Dezember 2024. Krypto-Dienstleister brauchen eine EU-Zulassung, sonst dürfen sie EU-Kunden nicht bedienen. Es gibt eine Ausnahme für Geschäfte auf ausschließliche Kundeninitiative, und sie ist eng ausgelegt. Der strukturelle Zwilling von Artikel 21c, drei Jahre früher – und mit demselben Ergebnis: Anbieter außerhalb der EU haben europäische Nutzer ausgeschlossen.
Artikel 21c CRD VI, der aktuelle Fall der beiden Beiträge, in Deutschland umgesetzt durch das BRUBEG, wirksam ab dem 11. Januar 2027. Banken aus Drittstaaten dürfen EU-Ansässigen keine Einlagen-, Kredit- und Garantiegeschäfte mehr anbieten. Der Bestandsschutz endete am 11. Juli 2026. Der Bundestag debattierte darüber eine halbe Stunde.
Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624, anwendbar nächstes Jahr ab dem 10. Juli 2027. EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für Zahlungen an gewerbliche Empfänger. Deutschland kannte bislang keine Obergrenze. Sanktioniert wird der Händler. Der Kunde hört nur, dass man das nicht annehmen dürfe.
Dazu ein Fall, der nicht aus Brüssel stammt aber trotzdem hier hergehört – diesmal quasi hausgemacht: Die Ausweitung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentfonds und ETFs zum 1. Januar 2025 über § 19 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 InvStG war eine nationale Entscheidung, angestoßen aus dem Bundesrat. Wer glaubt, die Verengung komme ausschließlich aus Brüssel, unterschätzt den deutschen Anteil.
Was mindestens einmal mir fehlt – Ihnen auch?
Jede dieser Regelungen wurde gegen ihr eigenes Ziel geprüft. Keine wurde gegen die anderen geprüft.
Das ist keine Nachlässigkeit einzelner Beamter, sondern eine Lücke im Aufbau. Der Nationale Normenkontrollrat misst Erfüllungsaufwand – Stunden und Euro für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Er misst nicht, wie viele persönliche Handlungsmöglichkeiten einem Menschen nach zehn Jahren solcher Regulierung überhaupt noch bleiben! Die Folgenabschätzungen der Kommission bewerten den jeweiligen Rechtsakt, nicht den Bestand. Es existiert keine Institution, deren Aufgabe die Würdigung der Summe all dessen wäre.
Deshalb kann das Ergebnis völlig unverhältnismäßig sein, obwohl jeder einzelne Schritt verhältnismäßig geprüft wurde. Es fehlt nicht die einzelne Detailprüfung. Es fehlt die ganzheitliche Prüfungsebene.
Der Einwand, der eigentlich immer berechtigt ist
Geldwäsche, Terrorfinanzierung und Steuerhinterziehung sind reale Probleme. Wer das bestreitet, argumentiert an der Sache vorbei.
Nur steht der Erfolg dieses Regimes seit Jahrzehnten in einem auffälligen Verhältnis zu seinem Aufwand. Die einschlägige Referenz ist bis heute eine Untersuchung des UN-Büros für Drogen- und Verbrechensbekämpfung von 2011. Sie kommt für das Bezugsjahr 2009 zu dem Ergebnis, dass die Abfangquote der Geldwäschebekämpfung global niedrig bleibt: Deutlich weniger als ein Prozent – wahrscheinlich etwa 0,2 Prozent – der über das Finanzsystem gewaschenen Verbrechenserlöse werden beschlagnahmt oder eingefroren. Die gewaschenen Summen selbst beziffert der Bericht auf rund 1,6 Billionen US-Dollar oder 2,7 Prozent des globalen Bruttoinlandsprodukts, im Einklang mit der zuvor vom Internationalen Währungsfonds genannten Spanne von zwei bis fünf Prozent.
Zur Redlichkeit gehört: Die Autoren warnen im Vorwort selbst, die Geldbeträge seien mit Vorsicht zu behandeln, und arbeiten durchgehend mit Spannen statt mit Messwerten. Die Zahl ist eine Schätzung, kein Beleg.
Zur Redlichkeit gehört auch: Die Financial Action Task Force prüft seit ihrem vierten Bewertungszyklus nicht mehr nur, ob Staaten die Regeln technisch umgesetzt haben, sondern ausdrücklich auch deren Wirksamkeit. Der oft gehörte Vorwurf, es werde nur formale Regelbefolgung gemessen, trifft in dieser Form nicht mehr zu.
Er trifft nur an der entscheidenden Stelle weiterhin: Aus schwachen Wirksamkeitsergebnissen folgt keine Rücknahme. Sie folgt der nächsten Verschärfung. Ein System, dessen Antwort auf ausbleibende Wirkung stets die Ausweitung ist, kann sich nicht auf Verhältnismäßigkeit berufen – nicht weil das Ziel illegitim wäre, sondern weil die Relation nie hergestellt wird.
Warum von einem Plan zu sprechen die schwächere These ist
Es liegt nahe, hinter dem Muster eine Absicht zu vermuten. Ich halte das für falsch – und zwar nicht, weil die andere Erklärung harmloser wäre.
Eine Ratsche im Sinne einer Mechanik, die sich Stück für Stück in eine Richtung immer weiter bewegt aber nie zurück, braucht keinen Planer oder eine Strategie. Sie braucht nur ein einfaches, klares Verfahren, in dem jeder Schritt für sich begründbar ist, in dem die Betroffenen keine Lobby haben, in dem Rückbau politisch nichts einbringt und in dem niemand für die Summe zuständig ist. Diese vier Bedingungen sind erfüllt. Das genügt vollständig, um das beobachtete Ergebnis zu erzeugen.
Der Unterschied ist nicht akademisch. Eine Absicht ließe sich abwählen. Ein Verfahren nicht – das müsste man umbauen. Wer den ersten Weg für den kürzeren hält, wird feststellen, dass die Ratsche unter jeder Mehrheit weiterläuft.
Mein Schlusspunkt unter diesen letzten Beiträgen
Ich habe hier keine politische Empfehlung ausgesprochen. Der Befund ist sechs Regelungen lang, jede einzeln nachprüfbar, und er lautet: Der Bewegungsraum wird kleiner, ohne dass jemand entschieden hätte, dass er kleiner werden soll.
Was daraus folgt, entscheidet jeder für sich. Ich halte nur fest, dass es eine Entscheidung ist – und dass sie schwerer wird, je später man sie trifft. Der Stichtag für das Auslandskonto war der 11. Juli 2026. Er ist vorbei, und kaum jemand hat davon gewusst. Die nächsten Termine stehen bereits fest.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs), anwendbar seit 01.01.2018
- Richtlinie (EU) 2021/514 (DAC7); Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG); Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8)
- Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung), anwendbar seit 30.12.2024
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), anwendbar seit 30.12.2024
- Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), Art. 21c; BRUBEG, BGBl. 2026 I Nr. 81 vom 30.03.2026
- Verordnung (EU) 2024/1624 (Geldwäscheverordnung), anwendbar ab 10.07.2027
- § 6 AStG; §§ 19 Abs. 3, 49 Abs. 5 InvStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024
- UNODC, Studies and Threat Analysis Section, „Estimating illicit financial flows resulting from drug trafficking and other transnational organized crimes”, Research Report, Wien 2011, S. 7: https://www.unodc.org/documents/data-and-analysis/Studies/Illicit_financial_flows_2011_web.pdf
- FATF, Methodology for Assessing Technical Compliance with the FATF Recommendations and the Effectiveness of AML/CFT Systems (vierter Bewertungszyklus)












