Eine EU-Richtlinie beendet für viele Privatanleger die Bankverbindung außerhalb Europas. Die entscheidende Frist ist bereits abgelaufen. Berichtet hat darüber fast niemand.
Wer heute ein Konto bei einer Bank außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums eröffnet, muss damit rechnen, dass diese Bank die Verbindung 2027 kündigt. Nicht, weil der Kunde etwas falsch gemacht hat. Sondern weil es der Bank ab dem 11. Januar 2027 verboten ist, ihn zu bedienen.
Grundlage ist Artikel 21c der Richtlinie (EU) 2024/1619, kurz CRD VI. Er verbietet Banken aus Drittstaaten, Kunden in der EU grenzüberschreitend sogenannte Kernbankdienstleistungen anzubieten, wenn sie keine zugelassene Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat haben. Kernbankdienstleistungen sind Einlagen, Kredite und Garantien. Das Girokonto und das Verrechnungskonto zu einem Depot fallen darunter.
Die Fakten
Umgesetzt hat Deutschland die Richtlinie mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, kurz BRUBEG.
Der Gesetzentwurf stammt aus dem Bundesministerium der Finanzen unter Lars Klingbeil (SPD). Das Ministerium veröffentlichte ihn am 10. Oktober 2025 und bezeichnete ihn als „1-zu-1-Umsetzung” des EU-Bankenpakets.
Der Bundestag beschloss das Gesetz am 29. Januar 2026. Die Aussprache dauerte eine halbe Stunde. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Grüne. Dagegen stimmten AfD und Linke. Der Bundesrat billigte am 6. März 2026. Verkündet wurde am 30. März 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 81).
Damit hat Deutschland die EU-Frist verfehlt. Die Richtlinie war bis zum 11. Januar 2026 umzusetzen.
Auf EU-Ebene führte der spanische Abgeordnete Jonás Fernández (S&D) als Berichterstatter des Europäischen Parlaments die Verhandlungen über das Bankenpaket. Der Text wurde am 24. April 2024 im Plenum beschlossen und am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht.
Zwei Daten sind für Anleger entscheidend:
- 11. Juli 2026: Verträge, die vorher geschlossen wurden, haben Bestandsschutz. Verträge danach nicht. Diese Frist ist abgelaufen.
- 11. Januar 2027: Ab diesem Tag gilt das neue Regime.
Hinzu kommt: Die BaFin muss bestehende Freistellungen nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG widerrufen, soweit sie mit Artikel 21c unvereinbar sind. Über diese Freistellungen haben Schweizer, amerikanische und asiatische Banken jahrzehntelang deutsche Kunden betreut. Und eine Zulassung in Deutschland gilt nur für Deutschland. Wer Kunden in drei Ländern hat, braucht drei Zulassungen. Für ein Privatbankhaus mit einigen hundert Kunden je Land lohnt sich das nicht. Es wird kündigen.
Die Methode
Man verbietet dem Bürger nichts. Man nimmt ihm den Anbieter.
Das hat einen praktischen Vorteil für den Gesetzgeber: Der deutsche Anleger ist nicht Adressat der Norm. Er hat kein Recht, das verletzt wäre. Er kann nicht klagen. Er bekommt ein Kündigungsschreiben.
Dieses Verfahren ist nicht neu. Seit dem 1. Januar 2018 können europäische Privatanleger keine in den USA aufgelegten ETFs mehr kaufen. Die PRIIPs-Verordnung verlangt von den Anbietern ein Basisinformationsblatt in EU-Format. US-Fondsgesellschaften erstellen es nicht. Ein Verbot gab es nie. Das Ergebnis war eines.
Wer dieses Muster benennt, wird schnell in die Ecke der Verschwörungstheorie gestellt. Das ist zu einfach. Es braucht keine Absprache. Es genügt ein Verfahren, in dem jeder einzelne Schritt begründbar ist und niemand die Summe prüft. Lassen Sie uns also noch tiefer einsteigen und das ganze Ausmaß beleuchten.
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Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), Art. 21c; Amtsblatt der EU vom 19.06.2024
- BRUBEG, BGBl. 2026 I Nr. 81 vom 30.03.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/81/VO.html
- Deutscher Bundestag, Beschluss vom 29.01.2026, Drs. 21/3058 und 21/3897: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw05-de-brubeg-1136940
- Bundesministerium der Finanzen, Gesetzentwurf vom 10.10.2025: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/0-Gesetz.html
- Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2026: https://publikationen.bundesbank.de/publikationen-de/berichte-studien/monatsberichte/monatsbericht-april-2026-990912
- Gleiss Lutz zur Umsetzung in §§ 53c, 53cc KWG, zur MiFID-Ausnahme und zum Widerruf der Freistellungen: https://www.gleisslutz.com/en/know-how/overview-proposal-implementation-article-21c-crd-vi-german-banking-act
- CMS, CRD-VI-Umsetzung in Deutschland: https://cms.law/de/deu/legal-updates/crd-vi-umsetzung-neue-anforderungen-fuer-drittstaatenzweigstellen-in-deutschland
- PwC Schweiz, „Eine neue Ära für Schweizer Banken”: https://www.pwc.ch/de/insights/finanzdienstleistungen/neue-aera-schweizer-banken.html
- Skadden, „CRD VI: What US Banks Need to Know” (Stichtage; keine britische Entsprechung): https://www.skadden.com/insights/publications/2026/07/crd-vi-what-us-banks-need-to-know
- Börsen-Zeitung zu den BaFin-Relizenzierungsverfahren: https://www.boersen-zeitung.de/recht-kapitalmarkt/bafin-laeutet-wandel-in-der-bankenaufsicht-ein
- Lobbyregister des Deutschen Bundestages, Stellungnahmen zum BRUBEG: https://www.lobbyregister.bundestag.de/inhalte-der-interessenvertretung/regelungsvorhabensuche/RV0019980/256778
- Europäisches Parlament, Berichterstatter Jonás Fernández: https://www.europarl.europa.eu/meps/de/125046/JONAS_FERNANDEZ/home











